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   OLG Stuttgart, 10.12.1982 - 8 W 114/82   

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OLG Stuttgart, 10.12.1982 - 8 W 114/82 (https://dejure.org/1982,4667)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.12.1982 - 8 W 114/82 (https://dejure.org/1982,4667)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Dezember 1982 - 8 W 114/82 (https://dejure.org/1982,4667)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 492
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • KG, 11.05.1988 - 24 W 6642/87

    Rechtsmittel; Rücknahme; Belastung; Kosten; Außergerichtlich; Gegner

    Die abweichende Rechtspr. des BayObLG (ZMR 1985, 133; WuM 1987, 237) und des OLG Stuttgart (OLGZ 1983, 171) vermag der Senat nicht zu billigen .

    Soweit das OLG Stuttgart (OLGZ 1983, 171), dem sich das BayObLG (ZMR 1985, 133) angeschlossen hat, für die Rücknahme von Rechtsmitteln den oben genannten Grundsatz umkehren, also Erstattung als Regel und Nichterstattung als Ausnahme ansehen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Es wäre jedenfalls in Wohnungseigentumssachen ein völlig unverständliches Ergebnis, wenn bei einer durchgeführten, aber erfolglosen Rechtsbeschwerde nach einhelliger Meinung (so auch OLG Stuttgart, OLGZ 1983, 171) die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten die Regel, die Erstattung die Ausnahme bildet, bei Rechtsmittelrücknahme aber dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis bereits umgekehrt wird.

  • OLG Jena, 26.07.2002 - 6 W 224/02

    Kostenerstattung im WEG-Vefahren

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn die ursprüngliche Erfolgsaussicht oder der Grund für die Rücknahme im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; BayObLG ZMR 1985, 133; BayObLG …

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn die ursprüngliche Erfolgsaussicht oder der Grund für die Rücknahme im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; BayObLG ZMR 1985, 133; BayObLG …

  • OLG Zweibrücken, 28.01.2005 - 3 W 261/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung

    Es kann dahin stehen, ob auch im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels auf der Grundlage des § 47 Satz 2 WEG die Erstattung außergerichtlicher Kosten nur in besonderen Einzelfällen aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt (vgl. etwa KG ZMR 1988, 314; OLG Köln OLGR 2004, 163; OLG Hamm NZM 2000, 715) oder aber ob in diesen Fällen grundsätzlich derjenige, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu erstatten hat (BayObLGR 2003, 188 m.w.N.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; Niedenführ, WEG 6. Aufl. § 47 Rdnr. 15).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 254/08

    Kostentragung bei Rücknahme eines Antrags durch die

    Grundsätzlich hat Derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (vgl. OLG München OLGR 2006, 567; BayObLG WM 1991, 134; WE 1993, 285; 1995, 250; 1997, 237; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; Senat ZMR 1998, 246).
  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 27/90

    Antrag auf Übertragung eines Notariats - Ausnahme von der Auferlegung der

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es im Falle der Rücknahme eines Rechtsmittels in aller Regel der Billigkeit im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG entspricht, daß derjenige, der das Rechtsmittelverfahren eingeleitet hat, die den anderen Beteiligten dadurch erwachsenen Kosten erstatten muß (vgl. BGHZ 28, 117, 123; BayObLG FamRZ 1983, 96; OLG Stuttgart MDR 1983, 492, 493 [OLG Stuttgart 10.12.1982 - 8 W 114/82]; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 13 a Rdn. 42; a.A. Jansen FGG 2. Aufl. § 13 a Rdn. 19; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 5. Aufl. § 13 a FGG Anm. 4 c; Bumiller/Winkler FGG 4. Aufl. § 13 a Anm. 3 c).
  • OLG Köln, 30.01.2004 - 16 Wx 20/04

    Verteilung der außergerichtlichen Kosten bei Beschwerderücknahme im WEG

    Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25.02.1998 - 16 Wx 24/98 und 16 Wx 323/97 - und 07.05.1999 - 16 Wx 131/98 - ebenso KG OLGZ 1988, 317 und NJW-RR 1999, 1318, 1319; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl.,§ 47 Rdnr. 44; a.A.: BayObLG in st. Rspr., beispielsweise ZMR 1998, 41, 42 m.w.N.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171, die im Regelfall wegen der Nähe des echten Streitverfahrens nach § 43 WEG zum Verfahren der ZPO unter Berücksichtigung der Wertungen der §§ 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Erstattungspflicht bejahen).
  • OLG Köln, 07.05.1999 - 16 Wx 131/98
    Dieser Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.2.1998 -16 Wx 323/97- und -16 Wx 24/98- sowie Beschluss vom 26.8.1998 -16 Wx 134/98-) nicht bereits dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ( ebenso KG OLGZ 88, 317; Weitnauer/Hauger § 47 WEG Rn. 6; Bärmann/Pick/Merle § 47 WEG Rn. 44; a.A. BayObLG in st. Rspr., beisielsweise NZM 1998, 977; ebenso OLG Stuttgart OLGZ 83, 171: Im Regelfall grundsätzlich Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners entspr. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
  • OLG Köln, 10.11.1995 - 16 Wx 188/95

    Kostenlast im WEG -Verfahren

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts wäre auch ohne diese - entscheidungserhebliche - Besonderheit die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf den Antragsteller zu erwägen gewesen, denn es ist anerkannt, daß im Falle der Rücknahme eines Antrags oder Rechtsmittels dessen etwaige Erfolgsaussichten bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Bärmann/Pick, WEG, 13. Aufl., 1994, § 47 Rn. 2; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., 1995, § 47 Rn. 8; BGH MDR 1958, 677; BayObLG E 1973, 30; ZMR 1987, 191; OLG Stuttgart MDR 1983, 492).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 3 Wx 351/02

    Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Rücknahme des Rechtsmittels

    Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen ( vgl. BayObLG WM 1991, 134; WE 1993, 285; 1995, 250; 1997, 237; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; Senat ZMR 1998, 246 ).
  • OLG Hamburg, 06.04.2000 - 2 Wx 136/99

    Erstattung außergerichtlicher Kosten in einem Verfahren einer

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  • OLG Hamburg, 20.02.2000 - 2 Wx 16/00

    Erstattung außergerichtlicher Kosten nach billigem Ermessen des Gerichts;

  • BayObLG, 22.01.1987 - BReg. 2 Z 106/86

    Gültigkeit eines Beschlusses einer Wohnngseigentümerversammlung über die

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